Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 14. August 2025
§ 1 Geltungsbereich
Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Le Giohn X Technologies Kft. (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber (nachfolgend "Kunde") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Ptk.).
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
§ 4 Lieferung und Leistung
1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
3. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen oder ähnliche unvorhersehbare und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände entbinden diesen für die Dauer der Störung von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (gemäß Ptk.) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 7 Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht Ungarns unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Győr, Ungarn.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.